Wussten Sie, dass sich ein Ehepaar bei einer Scheidung nicht gemeinsam von einem Anwalt vertreten lassen kann?
Immer wieder erhalte ich erstaunte Reaktionen von Mandanten, wenn ich ihnen auf ihre Frage antworte, dass ich nicht beide Beteiligte vertreten kann, da dies ja zu einer Interessenkollision führt.
Wie ist es also möglich, dass bei vielen Paaren nur ein Anwalt tätig wird?
Dies ist ganz leicht zu erklären:
Derjenige, der den Scheidungsantrag stellt, muss anwaltlich vertreten sein.
Wenn die Scheidung einvernehmlich ist und der andere Ehegatte somit keine eigenen Anträge bei Gericht stellen muss, benötigt dieser Ehepartner keinen Anwalt; es reicht, wenn er im Gerichtstermin der Scheidung zustimmt.
Einigen sich die Beteiligten mit einer Scheidungsvereinbarung z.B. über den Zugewinnausgleich und andere Themen, dann können die Beteiligten entweder die Vereinbarung notariell beurkunden lassen oder im Gerichtstermin zu Protokoll geben. Wenn die Protokollvariante gewählt wird, benötigt der nicht anwaltlich vertretende Ehepartner nur für den Gerichtstermin und nur für die Protokollierung einen Anwalt.
Somit braucht man bei vielen Scheidungen tatsächlich nur einen Anwalt, allerdings vertritt dieser dann auch nur die Interessen seines Auftragsgebers und nicht die des anderen Ehepartners.