Neuerungen im Schwerbehindertenrecht

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2021 bringt auch gute News:

1) NEU: Der steuerrechtliche Behinderten-Pauschbetrag steht nun auch bereits ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 zu!
Es bedarf keiner weiteren Voraussetzung mehr, somit lohnt sich bereits ein GdB unter 50!

Je höher der GdB, desto höher ist der Pauschbetrag; bei einem GdB von 100 sind das ab Veranlagungszeitraum 2021 € 2.840,00.

2) Die Behinderten-Pauschbeträge erhöhen sich ab dem Veranlagungsjahr 2021 erheblich.

Sie haben aber auch die Möglichkeit, nicht den Pauschalbetrag zu wählen, sondern Ihre außergewöhnlichen Belastungen einzeln nachzuweisen (Belege sammeln nicht vergessen!). Das kann sich lohnen, wenn Ihre Kosten höher als der Pauschbetrag ist. Fragen Sie hierzu Ihre/n Steuerberater/in oder andere entsprechende Hilfsstellen.

3) Wer zudem das Merkzeichen „H“ „Bl“ oder „TBl“ innehat, kann einen Pauschbetrag in Höhe von € 7.400,00 geltend machen.

4) NEU: Eingeführt wurde auch eine Behinderten-Fahrkosten-Pauschale.
Diese hängt von der Höhe des GdB oder von den jeweiligen Merkzeichen ab und beträgt zwischen € 900,00 und € 4.500,00.

5) NEU: Wer einen Angehörigen pflegt, hat ab Pflegegrad 2 Anspruch auf einen Pflege-Pauschbetrag, unabhängig davon, ob der Angehörige hilflos ist oder noch nicht; weitere Voraussetzungen hierfür wird Ihnen Ihr/e Steuerberater/in oder eine entsprechende Hilfsstelle benennen können.